mittelbare Täterschaft

mittelbare Täterschaft
mittelbare Täterschaft,
 
die nichteigenhändige Verwirklichung eines Straftatbestandes durch einen anderen (Tatmittler, »Werkzeug«), der das Delikt nach Plan und Willen des mittelbaren Täters (der die »Tatherrschaft« hat) ausführt. Der Tatmittler handelt in der Regel (z. B. bei Irrtum, fehlender Einsichtsfähigkeit, Nötigung) selbst nicht vorsätzlich oder schuldhaft und ist dann straflos oder höchstens als fahrlässiger Täter strafbar. Ob es eine mittelbare Täterschaft bei einem vorsätzlich und schuldhaft handelnden Tatmittler gibt (»Täter hinter dem Täter«, z. B. bei der Ausführung verbrecherischer Befehle), ist umstritten, wird aber überwiegend und neuerdings auch von der Rechtsprechung bejaht. Der mittelbare Täter wird als Täter bestraft (§ 25 Absatz 1 StGB). - Das österreichische Strafrecht behandelt alle Beteiligten (Täter und Teilnehmer) gleich (§ 12 StGB) und enthält keine besondere Regelung der mittelbaren Täterschaft. Das StGB der Schweiz (dort ohne ausdrückliche Regelung) bestraft die mittelbare Täterschaft als Täterschaft.
 
 
C. Roxin: Täterschaft u. Tatherrschaft (61994).

Universal-Lexikon. 2012.

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